Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages.

1.2 Es gelten die SIA Normen, insbesondere die SN Sanitätsnorm sowie die SVGB, soweit deren Bestimmungen nicht in Widerspruch mit den vorliegenden AGB stehen.

1.3 Die aktuellen AGB sind auf der Webseite der Reinhard Haustechnik AG publiziert.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Die AGB gelten für Verträge zwischen der Reinhard Haustechnik AG und ihren Arbeitgeber. Als Vertragsbestandteile gelten folgende Dokumente:

  1. Auftragsbestätigungen der Reinhard Haustechnik AG
  2. Werkvertrag
  3. Offerten
  4. Ausschreibungsunterlagen
  5. SIA Normen

2.2 Verträge können schriftlich sowie mündlich abgeschlossen werden.

2.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind unzulässig und werden nicht anerkannt.

 

3. Geltungsbereich

3.1 Grundlage bzgl. Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag.

3.2 Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie im Vertrag aufgeführt sind.

3.3 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich zugesichert sind.

3.4 Offerten bleiben geistiges Eigentum der Reinhard Haustechnik AG und sind im Falle eines Nichtzustandekommens des Vertrages mit sämtlichen Unterlagen an die Reinhard Haustechnick AG zurückzugeben. Die Reinhard Haustechnik AG behält sich das Recht an allen abgegebenen Dokumenten wie Angebote, Pläne, Skizzen, Berechnungen o. ä. vor. Diese dürfen ohne Zustimmung der Reinhard Haustechnik AG weder vervielfältigt, kopiert, noch Dritten mitgeteilt oder sonst wie zugänglich gemacht werden und/oder ausserhalb desjenigen Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Kunden übergeben worden sind.

 

4. Bewilligung / bauseitige Abklärung / Planungsunterlagen

4.1 Der Auftraggeber regelt den Verkehr mit den Behörden und Dritten betreffend Baubewilligungen, leitungstechnischen oder statischen Abklärungen, Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens im Voraus und übernimmt die daraus entstehenden Abgaben, Entschädigungen und Gebühren.

Dies sind:

  • leitungstechnische Abklärungen für die gesamten baulich ausgeführten Arbeiten,
  • statische Abklärungen, Spannkabeleinlagen oder starke Armierungen,
  • geltende Arbeitszeiten, Arbeitseinschränkungen, Arbeitsbewilligungen usw.,

4.2 Die erforderlichen Planunterlagen sind der Reinhard Haustechnik AG vom Auftragsgeber kostenlos im gewünschten Dateiformat zur Verfügung zu stellen.
4.3  Der Auftraggeber gibt die genaue Position der Arbeiten an. Die Reinhard Haustechnik AG übernimmt keine Verantwortung, wenn Leitungen usw. während Arbeiten in diesem Bereich durchbohrt, durchgeschnitten oder sonst einen Schaden erleiden.

 

5. Offerten / Preise

5.1 Ohne anders lautenden Vereinbarungen, basieren die Preisberechnungen in den Offerten der Reinhard Haustechnik AG auf Unterlagen und Daten geliefert vom Auftraggeber. Mehrleistungen als Folge mangelhafter oder fehlerhafter Angaben in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen werden vom Auftraggeber nach Aufwand der Reinhard Haustechnik AG vergütet.

5.2 Offerten behalten ihre Gültigkeit maximal drei Monate ab Zustellung. Nachträglich gewünschte Änderungen werden entsprechend dem Mehraufwand separat in Rechnung gestellt.

5.3 Die Dienstleistungen werden ohne andere Abreden gemäss der Preisliste der Reinhard Haustechnik AG nach Aufwand (Materialkosten, Lohnansätzen, Transportkosten, Gemeinkosten und gesetzliche Abgaben usw.) in Rechnung gestellt. Die veranlagten Kosten sind Richtpreise.

5.4 Sofern Globalpreise vereinbart werden, behält sich die Reinhard Haustechnik AG eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt der Offerte und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze und/oder die Materialpreise ändern.

5.5 Fremdes Packmaterial (z.B. bei Lieferungen direkt ab Fabrik) wird zu den Werkskonditionen berechnet.

5.6 Verlangt der Auftraggeber zur Beschleunigung der Arbeiten Überzeit, Nachtarbeit oder zusätzliche Arbeitskräfte usw., werden diese gesondert verrechnet.

5.7 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer (MwSt).

5.8 Der Auftraggeber bezahlt die Rechnung entsprechend den Tarifen oder den vereinbarten Abmachungen, die zur Zeit der Beauftragung bestehen. Der Auftraggeber kommt zudem für alle Kosten und Auslagen auf, die der Reinhard Haustechnik AG bei der ordnungsgemässen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen entstehen.

5.9 Für im Offertstadium nicht vorhersehbare vorhandene/bestehende Schäden, wie z.B. loser Putz oder erhöhte Putzstärken aufgrund krummer Wände, kann die Reinhard Haustechnik AG (gilt auch bei Pauschalangeboten) nicht haftbar gemacht werden. Diese Arbeiten sind von der Bauherrschaft auf Grund von Nachofferten separat bzw. zusätzlich zu vergüten.

5.10 Gewährte Rabatte sind das Ergebnis einer individuellen Kalkulation. Die Rabatte sind an die im Vertrag vereinbarten Mengen und Materialien gebunden.

5.11 Abzüge seitens des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

6. Zahlung

6.1 Als Zahlungsfrist gelten ohne anderslautende Abmachungen:

  • Akontozahlung innert 10 Tage netto nach Versand.
  • Schlussrechnung mit Skontoabzug innert 10 Tage netto nach Versand.
  • Schlussrechnung ohne Skontoabzug innert 30 Tage netto nach Versand.

Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Reinhard Haustechnik AG.

6.2 Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

6.3 Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

6.4 Wenn die Reinhard Haustechnik AG Kosten und Auslagen an eine andere Partei im Voraus zu bezahlen hat, muss der Auftraggeber diesen Betrag der Reinhard Haustechnik AG nach schriftlicher Aufforderung innert fünf Tagen überweisen.

6.5 Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, behält sich die Reinhard Haustechnik AG das Recht einer Teilfakturierung vor.

6.6 Erfolgt die Zahlung bei Fälligkeit nicht, gerät der Auftraggeber ohne Mahnung direkt in Verzug und schuldet der Reinhard Haustechnik AG auf allen unbezahlten Beträgen einen Zins von sieben Prozent (7 %). Die Zinszahlungspflicht besteht ab Datum der Fälligkeit bis zum Datum der Zahlung.

6.7 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung im Rückstand oder muss die Reinhard Haustechnik AG befürchten, die Zahlungen des Auftraggebers nicht vollständig und/oder rechtzeitig zu erhalten, ist die Reinhard Haustechnik AG befugt, die weitere Ausführung der Arbeiten auszusetzen und vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Im Falle keiner oder ungenügender Sicherheitsleistung ist die Reinhard Haustechnik AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

6.8 Die Zurückbehaltung von Zahlungen und/oder eine Verrechnung durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

6.9 Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

 

7. Betriebskosten

7.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet.

7.2 Der Auftraggeber ist vor der Arbeitsausführung für die ordnungsgemässe, bauseitige Vorbereitung des Werks verantwortlich. Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dazu gehören Zufahrten, Installationsplätze, Toiletten, Abdeckungen, Schutzwände, Be- und Entlüftungen, notwendige Bewilligungen, Orientierung von Umfeld und Anstössern für Immissionen und Lärm.

7.3 Die zum Betrieb des Maschinenparks benötigte elektrische Energie wird der Reinhard Haustechnik AG am Einsatzort zur Verfügung gestellt (Elektroanschluss 400 V / 25 A).

7.4 Strom- und Wasserkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

8. Auftragsänderungen

8.1 Auftragsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden.

8.2 Preise und Termine werden allenfalls neu festgelegt.

8.3 Wünscht der Auftraggeber einen bereits bestätigten Auftrag zu ändern, ist dies nur bei Lagerwaren möglich. Allfällige Wünsche bzw. Korrekturen sind binnen 5 Tagen ab Belegdatum zu melden.

8.4 Für Mängel, welche aufgrund einer Auftragsänderung durch den Auftraggeber am Bau entstehen oder entstanden sind, kann die Reinhard Haustechnik AG nicht haftbar gemacht werden.

 

9. Termine / Abnahme

9.1 Baufristen, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den mittleren zu erwartenden Leistungen, welche aufgrund der Angebotsunterlagen oder der Besichtigung vor Ort abgeschätzt wurden. Terminverzögerungen berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht im Vertrag verbindlich festgelegt wurde, richtet sich nach der Verfügbarkeit der Geräte und Fachkräfte.

9.2 Terminverschiebungen und/oder Verzögerungen sind der Reinhard Haustechnik AG unverzüglich schriftlich zu melden.

9.3 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn die Parteien diese im Vertrag bzw. Offerte ausdrücklich vereinbart haben.

9.4 Umtriebe und Wartezeiten, die ohne Verschulden der Reinhard Haustechnik AG eintreten, werden separat ausgewiesen und verrechnet.

9.5 Kommt die Reinhard Haustechnik AG durch eine nachweislich durch die Reinhard Haustechnik AG verschuldete Verzögerung in Verzug, hat der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Erbringung der Leistung anzusetzen.

9.6 Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und mit einer Vorlauffrist von sieben Werktagen einen Abnahmetermin zu bestimmen.

9.7 Bei Arbeitsbedingungen (z.B. Witterung), welche nicht den Empfehlungen des Materialieferanten entsprechen, darf die Reinhard Haustechnik AG die Arbeiten unterbrechen.

9.8 Erscheint der Auftraggeber nicht zum Abnahmetermin, gilt die Abnahme als erfolgt. Wird eine erneute Durchführung gewünscht, wird diese verrechnet.            

9.9 Der Auftraggeber hat die Ware bzw. das Werk sofort zu prüfen. Beanstandungen sind innert 5 Tagen nach Lieferscheindatum schriftlich zu rügen.

 

10. Lieferung / Rücksendungen

10.1 Die Lieferfristen können je nach Lieferanten und Warenbestand variieren.

10.2 Wird die Reinhard Haustechnik AG nicht beliefert, obwohl beim Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt wurden, verschiebt sich ein allfällig vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend.

10.3 Die Reinhard Haustechnik AG ist verpflichtet, den Auftraggeber über eintretende Bauverzögerungen zu unterrichten.

10.4 Eine Frist ist auch dann eingehalten, wenn der bestimmungsgemässe Betrieb möglich bzw. nicht beeinträchtigt ist, aber noch Nacharbeiten oder weitere Leistungen erforderlich sind.

10.5 Transportschäden sind sofort dem Überbringer und der Reinhard Haustechnik AG mitzuteilen.

10.6 Rücknahmen sind nur innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung in Originalverpackung und gegen Gutschrift möglich. Keine Rücknahme ist möglich bei ab Werk bestellter Ware, beschädigter oder gebrauchter Ware, Spezialanfertigungen, Sonderartikel, Restposten, Ausstellungsmodellen und Sonderangeboten.

10.7 Rücklieferungen, die nicht auf das Verschulden der Reinhard Haustechnik AG zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber mittels einer Aufwandsentschädigung von 25 % - 50 % des Warenwertes (je nach Lieferanten) weiterverrechnet.

10.8 Nutzen und Gefahr gehen mit Abladung am Ort der Montage auf den Auftraggeber über.

 

11. Haftung / Garantie

11.1 Der Auftraggeber anerkennt die suissetec als Stelle für die Gewährung von Solidarbürgschaften im Sinne von Art. 181 SIA Norm 118 und verzichtet darauf, einen Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR zu fordern.

11.2 Die Reinhard Haustechnik AG hat bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Auftraggeber unzumutbar sind.

11.3 Die vertragliche und die ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) werden hiermit innerhalb der gesetzlichen Schranken vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere haftet die Reinhard Haustechnik AG einzig bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit.

11.4 Die Reinhard Haustechnik AG haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er von der Reinhard Haustechnik AG vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Leistung beschränkt.

11.5 Für eingebaute Sanitärelemente (z.B. Badewannen), welche vor Arbeitsbeginn eingebaut werden, lehnt die Reinhard Haustechnik AG im Schadenfall jegliche Haftung ab.

11.6 Für Hilfspersonen haftet die Reinhard Haustechnik AG nicht.

11.7 Jede weitergehende Haftung der Reinhard Haustechnik AG für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Reinhard Haustechnik AG nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aus Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen oder entgangenem Gewinn entstehen.

11.8 Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch Witterungseinflüsse (Gewitter, Hagelschlag).

11.9 Beschichtungen unterliegen einem natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozesses, weshalb für Kreidung, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen z.B. durch Algen, Pilze oder Staubpartikel aus technischen Gründen keine Gewährleistung übernommen wird.

11.10 Keine Gewährleistung bzw. Haftung übernimmt die Reinhard Haustechnik AG ferner für Frost- und Feuerschäden, ungeeignete Brennstoffe, falsche Drehrichtung von Elektrizität, Überlastung, Wassermangel, Defekte an Heizkesseln durch Ausscheiden und Ablagern von Kalkbestandteilen, Erosion, Kavitation usw., oder an Heizkesseln, Wärmetauschern, Boiler, Rohrleitungen oder anderen Anlageteilen durch Korrosion, z.B. Rosten, verursacht durch Säuren, Laugen, Gase, Luft, salz- oder sauerstoffhaltiges Wasser usw., oder für Schäden die durch andere chemische oder elektrische Einflüsse entstehen.

11.11 Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemässer Behandlung durch den Auftraggeber, seinen Hilfspersonen oder Dritten, insb. bei Reparaturen oder anderen Eingriffen am Werk.

11.12 Der Auftraggeber trägt alle Gefahren des Untergangs oder der Beschädigung der Lieferung von Produkten oder Werken der Reinhard Haustechnik AG ab Lieferung bzw. Montage.

11.13 Für baulich ausgeführte Arbeiten leistet die Reinhard Haustechnik AG Sachgewährleistung im Sinne der Regelungen des Obligationenrechts zum Werkvertrag (Art. 367 ff. OR), wobei das Recht auf Wandelung und Minderung wegbedungen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung des mangelhaften Werks.

11.14 Das Werk ist nach Abschluss der Arbeiten umgehend zu prüfen und Mängel (auch später Auftretende) sind umgehend zu rügen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren innert zwei Jahren ab Abnahme- bzw. Übergabedatum. Für Motorantriebe und elektrische Geräte erlischt der Gewährungsanspruch innert einem Jahr.

11.15 Bei Lieferungen durch Dritte ist die Gewährleistung in jedem Fall auf den von den Dritten gegenüber der Reinhard Haustechnik AG gewährten Gewährleistungsumfang und die Gewährleistungsdauer abzüglich einer Anzeigefrist von einem Monat beschränkt.

 

12. Montagearbeiten

12.1 Schäden an Bodenbelägen, Wänden, Decken, Aussenbelägen, Vorplätzen und bestehenden Apparaten sind trotz grosser Sorgfalt nicht immer vermeidbar. Bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge, Mobiliar etc. sind während der Arbeitsausführung vom Auftraggeber oder von der Mieterschaft aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Der Auftraggeber oder die Mieterschaft sind für angemessenen Schutz ihrer persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich.

12.2 Die Reinhard Haustechnik AG ist befugt, für die Erfüllung des Auftrags, Dritte beizuziehen.

12.3 Montagebasis: Fundamente, Befestigungswände und Rohbauten müssen, zu Lasten des Auftraggebers, in genügender Stabilität ausgeführt werden.

12.4 Inbegriffene Leistungen

  • Arbeitshöhen bis 3,0 m ab Abstellbasis
  • Reinigen für die Abnahme: Entfernen von selbst verursachten Verschmutzungen, Verpackungsrückständen, Etiketten, Kleberückständen, Klebebändern und Entfernen von Schutzfolien

12.5 Nicht inbegriffene Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde

  • Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie z.B. Lärmschutz LSV, Brandschutz usw.
  • Anträge an Behörden für Förderbeiträge
  • Erstellen und Einreichen von Baubewilligungen
  • Äussere und innere Abdichtungen zwischen Bauwerk und Leitungen, sofern im Leistungsverzeichnis nicht enthalten
  • Entfernen und Wiedermontieren des Gerüstes
  • Reinigung der Verglasung
  • Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen Beschädigungen nach dem Einbau
  • Zuschläge für Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat
  • Mehraufwand infolge erschwerender Umstände, die bei Offerterstellung nicht ersichtlich waren. Diese sind beim Erkennen dem Auftraggeber sofort schriftlich mitzuteilen.
  • Mehraufwand für Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge nicht vorhergesehener, vom Auftraggeber zu verantwortender Unterbrechung der Arbeiten
  • Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen von angrenzenden Bauteilen gemäss SIA-Empfehlung

 

13. Material / Qualität

13.1 Bei sanitären Apparaten wird für die genaue Einhaltung der Masse und Gewichte keine Garantie übernommen. Alle Abmessungen und Gewichte sind Richtwerte und für die Reinhard Haustechnik AG unverbindlich.

13.2 Nachträglich hergestellte Produkte mit Farbbehandlung können Farbabweichungen enthalten.

13.3 Der Auftraggeber hat Einsicht in Originalmuster, Abbildungen, Fotos, technische Zeichnungen und Modellen.

13.4 Für kleine Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, haftet die Reinhard Haustechnik AG nicht.

13.5 Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist die Reinhard Haustechnik AG in der Wahl des Fabrikats frei.

 

14. Referenzen / Reklame / Medien

14.1 Die Reinhard Haustechnik AG ist berechtigt, die Werkleistung inkl. Bilder als Referenz anzugeben und die Bilder für Werbezwecke (z. B. auf den sozialen Medien, in Präsentationen etc.) zu verwenden. Für die Veröffentlichung der Bilder wird von der Reinhard Haustechnik AG die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.

14.2 Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf die Reinhard Haustechnik AG während der Arbeiten Reklametafeln anbringen.

 

15. Gerichtsstand

15.1 Der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf.

15.2 Gerichtsstand für beide Parteien ist 6060 Sarnen OW, Schweiz.

 

16. Hinweise

16.1 Wir weisen darauf hin, dass es bei der Bauausführung insbesondere Bauarbeiten trotz ordnungsgemässer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann.

16.2 Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit, das Vorhandensein von Mängeln, die Einhaltung von Fristen oder die Angemessenheit von Vergütungsforderungen, empfehlen wir die Einholung eines für beide Parteien verbindlichen Schiedsgutachtens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten.

16.3 Restmaterialien bleiben Eigentum der Reinhard Haustechnik AG.

16.4 Die erhobenen Daten (z.B. Kunden- und Messdaten), werden nach Massgabe des Datenschutzgesetzes, durch geeignete Massnahmen geschützt und vertraulich behandelt.

16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

 

Version: 17.03.2025